Scheinselbstständigkeit bei Ärzten (insbesondere bei Honorarärzten und Vertretungsärzten) kann zu Sozialversicherungsnachzahlungen von 10.000 bis über 100.000 Euro sowie Bußgeldern führen.
Als scheinselbstständig gilt ein Arzt, der faktisch wie ein Angestellter tätig ist, aber formal als Selbstständiger abrechnet. Im Nachprüfungsfall fordert die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zu 4 Jahre; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zusammen können 40 % des Bruttohonorars ausmachen.
Hintergrund
Der Honorararzt ist in Deutschland ein rechtliches Graugebiet: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und Sozialgerichte beurteilen die Selbstständigkeit anhand von Merkmalen wie:
- Eingliederung in den Betrieb: Nutzung von Räumen, Geräten und Personal des Auftraggebers spricht für Abhängigkeit.
- Weisungsgebundenheit: Fachliche Weisungen des Chefarztes oder Praxisinhabers.
- Eigenes Unternehmerrisiko: Eigene Patienten, eigene Betriebsmittel, eigenes Haftungsrisiko.
- Zeitliche Flexibilität: Freie Einteilung von Arbeitszeit und -ort.
Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen dem Auftraggeber (Klinik/Praxis) Nachzahlungen von Arbeitgeberanteilen (ca. 20 % des Bruttohonorars) plus Bußgelder bis 50.000 Euro. Dem Arzt werden Arbeitnehmeranteile nachgefordert.
Wann gilt das nicht?
Ein Honorararzt, der mehrere Auftraggeber hat, ein eigenes Haftungsrisiko trägt und unternehmerische Entscheidungen selbst trifft, ist in der Regel nicht scheinselbstständig. Ein Anfrageverfahren bei der DRV (Statusfeststellungsverfahren) bringt Rechtssicherheit.
Ärzteversichert empfiehlt Honorarärzten, ihre Tätigkeit durch ein DRV-Statusfeststellungsverfahren absichern zu lassen und dabei auf eine korrekte Vertragsgestaltung zu achten.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Statusfeststellung
- Bundesärztekammer – Honorararzt und Recht
- Gesetze im Internet – SGB V
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