Schenkungen von Ärzte-Vermögen an Angehörige lösen Schenkungsteuer aus, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden; diese Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem übertragenen Wert.

Jeder Elternteil kann jedem Kind alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken (§ 16 ErbStG); an Ehegatten bis zu 500.000 Euro. Oberhalb der Freibeträge fallen je nach Steuerklasse 7 bis 50 % Schenkungsteuer an. Eine frühzeitige Planung spart erhebliche Steuern.

Hintergrund

Ärzte mit hohem Vermögen (Praxis, Immobilien, Kapitalanlagen) können durch strategische Schenkungen die Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich reduzieren. Die wichtigsten Eckdaten nach ErbStG/SchenkStG:

  • Freibeträge (alle 10 Jahre nutzbar): Ehegatte 500.000 Euro; Kind 400.000 Euro; Enkel 200.000 Euro; Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 Euro.
  • Steuersätze: Steuerklasse I (Kinder, Ehegatte): 7 bis 30 %; Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegereltern): 15 bis 43 %; Steuerklasse III (Dritte): 30 bis 50 %.
  • Praxisübertragung: Betriebsvermögen genießt nach §§ 13a, 13b ErbStG besondere Verschonungsregeln (85 % oder 100 % Verschonung bei bestimmten Voraussetzungen).
  • Beratungskosten: Steueroptimierte Schenkungsgestaltung durch Steuerberater und Notar: 1.500 bis 5.000 Euro je nach Komplexität.

Wann gilt das nicht?

Schenkungen unter dem Freibetrag sind steuerfrei und unproblematisch. Bei Schenkung einer Praxis unter Nießbrauchsvorbehalt (Arzt behält Nutzungsrecht) entstehen komplexe steuerliche und bewertungsrechtliche Fragen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Schenkungsstrategien regelmäßig mit einem Steuerberater zu besprechen und die 10-Jahres-Frist optimal zu nutzen.

Quellen

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