Die Schenkungsteuer für Ärzte beträgt je nach Verwandtschaftsgrad und übertragenen Wert 7 bis 50 %; innerhalb der gesetzlichen Freibeträge ist die Schenkung vollständig steuerfrei.
Ärzte können ihren Kindern alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken; an Ehegatten bis zu 500.000 Euro. Für darüber hinausgehende Beträge gilt in Steuerklasse I (Kinder) ein Steuersatz von 7 bis 30 %. Bei rechtzeitiger Planung lässt sich die Schenkungsteuer durch wiederholte Nutzung der Freibeträge erheblich reduzieren.
Hintergrund
Die Schenkungsteuer ist in Deutschland im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und gilt für alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen unter Lebenden. Für Ärzte mit Praxis und Privatvermögen sind folgende Regelungen besonders relevant:
- Freibeträge (§ 16 ErbStG): Je Schenkender und Beschenkter alle 10 Jahre nutzbar: Kind 400.000 Euro; Ehegatte 500.000 Euro; Enkel 200.000 Euro; sonstige Personen 20.000 Euro.
- Steuersätze über Freibetrag: Steuerklasse I (Kinder, Ehegatte) 7 % (bis 75.000 Euro) bis 30 % (über 26 Mio. Euro); Steuerklasse III 30 bis 50 %.
- Praxisverschonung: Betriebsvermögen (Praxis) kann nach §§ 13a, 13b ErbStG zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit werden, wenn Behaltensfristen eingehalten werden.
- Bewertung der Praxis: Substanzwert plus Ertragswert als steuerlicher Wertmaßstab.
Wann gilt das nicht?
Schenkungen innerhalb des Freibetrags sind vollständig steuerfrei. Bei Schenkungen unter fremden Dritten (Steuerklasse III) fallen hohe Steuersätze an; dies ist für Ärzte bei Praxisweitergabe an nicht verwandte Nachfolger relevant.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Vermögensübertragungsplänen, die Schenkungsteuerstrategie frühzeitig und regelmäßig mit einem spezialisierten Steuerberater abzustimmen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Schenkungsteuer
- Bundesärztekammer – Praxisübergabe und Steuer
- KBV – Praxisnachfolge
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