Selektivverträge sind für Ärzte in der Regel ohne Teilnahmegebühr; sie bieten im Gegenzug Mehrhonorar von 5 bis 20 % über der Regelversorgungsvergütung für besondere Versorgungsleistungen.
Selektivverträge nach §§ 73b (Hausarztvertrag), 140a (Integrierte Versorgung) oder 73c SGB V werden direkt zwischen Krankenkassen und Ärzten abgeschlossen. Sie sind kostenlos für Ärzte, bieten aber erhöhte Vergütungen; dafür entstehen administrative Mehraufwände für Dokumentation und Qualitätsnachweise.
Hintergrund
Selektivverträge ermöglichen eine von der Regelversorgung abweichende, direktvertragliche Versorgung von Kassenpatienten. Arten und Vergütungsstruktur:
- Hausarztvertrag (HzV, § 73b SGB V): Hausärzte erhalten Zusatzvergütungen (je nach Bundesland und Kasse 1 bis 5 Euro je Patient und Quartal plus Qualitätsboni).
- Integrierte Versorgung (IV, § 140a SGB V): Netzwerkbasierte Versorgung bei bestimmten Erkrankungen (z. B. Rücken, Psychiatrie); Vergütung nach Vereinbarung, oft 10 bis 20 % über EBM.
- Disease-Management-Programme (DMP): Strukturierte Behandlungsprogramme für Chroniker; EBM-Zuschläge und DMP-Vergütung zusätzlich.
- Administrativer Aufwand: Dokumentation für Selektivverträge bindet Praxiszeit; geschätzt 30 bis 60 Minuten/Woche für aktive Verträge.
Wann gilt das nicht?
Für reine Privatärzte sind Selektivverträge nicht relevant; diese sind ausschließlich für Kassenärzte zugänglich. Angestellte Ärzte in MVZ partizipieren durch den Träger; eigene Vertragsabschlüsse sind selten.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Entscheidung für Selektivverträge den administrativen Mehraufwand gegen die Vergütungsvorteile abzuwägen und die Auswirkungen auf Berufsunfähigkeits- und Haftpflichtrisiken zu prüfen.
Quellen
- KBV – Selektivverträge und Vergütung
- Gesetze im Internet – SGB V § 73b
- Bundesministerium für Gesundheit – Versorgungsverbesserung
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