Social-Media-Auftritte für Arztpraxen verursachen keine spezifischen Rechtskosten, solange die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden; Abmahnungen bei Verstößen kosten 500 bis 3.000 Euro.
Arztpraxen mit Social-Media-Präsenz müssen Impressumspflicht (§ 5 TMG), DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, Werbebeschränkungen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und Persönlichkeitsrechte bei Patientenfotos beachten. Rechtsberatung zur Ersteinrichtung kostet 500 bis 1.500 Euro; Abmahnkosten bei Verstößen 500 bis 3.000 Euro.
Hintergrund
Arztpraxen auf Instagram, Facebook oder TikTok unterliegen mehreren Rechtsbereichen gleichzeitig. Die wichtigsten Kostentreiber und Risiken:
- Impressumspflicht (§ 5 TMG): Vollständiges Impressum in allen Profilen Pflicht; fehlendes Impressum kann zu Abmahnung mit Gebühren von 500 bis 1.500 Euro führen.
- Datenschutz (DSGVO): Datenschutzerklärung für die Website und Social-Media-Seiten; Ersterstellung durch Anwalt 500 bis 1.000 Euro, laufende Pflege 100 bis 300 Euro/Jahr.
- Heilmittelwerbegesetz (HWG): Irreführende Werbung für Heilmittel, unzulässige Vorher-Nachher-Bilder, Garantieversprechen sind verboten; Abmahngefahr durch Mitbewerber.
- Patientenbilder: Fotos von Patienten (auch anonymisiert) bedürfen der schriftlichen Einwilligung; Datenschutzverstoß kann 5.000 bis 50.000 Euro Bußgeld kosten.
- Urheberrecht: Nutzung fremder Bilder oder Texte ohne Lizenz kann zu Abmahnungen mit 500 bis 2.000 Euro Gebühren führen.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen ohne eigene Social-Media-Präsenz müssen diese Anforderungen nicht erfüllen; auch automatisch angelegte Unternehmensprofile auf Google Maps sind separat zu beurteilen.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Social-Media-Präsenz auch den Rechtsschutzversicherungsschutz für Abmahnrisiken zu überprüfen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Werbung und Standesrecht
- BaFin – Datenschutz und Digitales
- Bundesministerium der Finanzen – Unternehmenspflichten online
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