Angestellte Ärzte zahlen als Arbeitnehmeranteil rund 20 % des Bruttogehalts in die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt 2025 ca. 20,5 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV: 5.512,50 Euro/Monat; RV/AV: 8.050 Euro/Monat). Bei 80.000 Euro Jahresbrutto zahlt ein angestellter Klinikarzt rund 16.400 Euro Arbeitnehmeranteil jährlich.

Hintergrund

Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland umfasst für angestellte Ärzte folgende Zweige und Beitragssätze (Arbeitnehmeranteil, 2025):

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): 7,3 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø 1,7 %); Beitragsbemessungsgrenze 5.512,50 Euro/Monat. Angestellte Ärzte über der Versicherungspflichtgrenze (73.800 Euro/Jahr) können in die PKV wechseln.
  • Pflegeversicherung: 1,8 % (Eltern) bis 2,4 % (Kinderlose); Beitragsbemessungsgrenze wie KV.
  • Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): 9,3 %; Beitragsbemessungsgrenze 8.050 Euro/Monat.
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 %; Beitragsbemessungsgrenze wie RV.

Niedergelassene Ärzte (Versorgungswerk-Mitglieder) können sich von der GRV-Pflicht befreien lassen (§ 6 SGB VI); sie zahlen stattdessen Beiträge ins ärztliche Versorgungswerk (typisch 18 bis 20 % des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte ohne GRV-Pflicht (Versorgungswerk-Mitglieder) zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge an die DRV, GKV (PKV statt GKV) oder Arbeitslosenversicherung.

Ärzteversichert unterstützt angestellte Ärzte bei der Frage, ob der Wechsel in die PKV sinnvoll ist und wie die Altersvorsorge optimiert werden kann.

Quellen

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