BU-Beiträge sind für selbstständige Ärzte nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs begrenzt absetzbar; im Leistungsfall sind BU-Renten mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Beiträge zur selbstständigen BU-Versicherung sind nur bis zu den allgemeinen Sonderausgabengrenzen für Versicherungen abzugsfähig (in der Praxis oft durch KV-Beiträge vollständig ausgeschöpft). BU-Renten sind im Leistungsfall mit dem Ertragsanteil zu versteuern (bei Rentenbeginn mit 45 Jahren: 26 % Ertragsanteil).

Hintergrund

Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung hängt davon ab, ob es sich um eine selbstständige BU oder eine Kombination mit einer Basisrente handelt:

  • Selbstständige BU-Versicherung: Beiträge können nur begrenzt als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) abgezogen werden; der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbstständige mit PKV) ist fast immer durch die Krankenversicherungsbeiträge aufgebraucht, sodass BU-Beiträge faktisch nicht absetzbar sind.
  • BU-Zusatzversicherung zur Rürup-Rente (Basisrenten-BU): Beiträge anteilig bis zum Gesamtbasisrenten-Höchstbetrag (27.566 Euro, 2025) abzugsfähig; steuerlich deutlich günstiger.
  • Leistungsfall: BU-Renten aus einer selbstständigen BU sind mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1a EStG): Bei Rentenbeginn mit 45 Jahren 26 % Ertragsanteil; bei 50 Jahren 22 %; bei 55 Jahren 18 %.
  • Basisrenten-BU: Leistungen vollständig als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (im Rentenbezug Anstieg auf 100 % bis 2040).

Wann gilt das nicht?

Bei der betrieblichen BU über eine Direktversicherung oder Pensionskasse gelten andere steuerliche Regeln (betriebliche Versicherungsleistungen). Angestellte Ärzte mit Arbeitgeberzuschuss zur BU haben eine separate Steuersituation.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die steuerliche Gestaltung der BU-Absicherung mit einem Steuerberater zu optimieren, da die Wahl zwischen selbstständiger BU und Basisrenten-BU erhebliche steuerliche Konsequenzen hat.

Quellen

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