Die Betriebsaufgabe einer Arztpraxis löst Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn aus; mit dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis 45.000 Euro) und dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 EStG) lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren.

Bei der Betriebsaufgabe einer Praxis entsteht ein steuerlicher Aufgabegewinn aus stillen Reserven des Anlagevermögens und des Goodwills. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro (für Ärzte über 55 Jahre oder dauerhaft Berufsunfähige); der verbleibende Gewinn wird mit dem halben persönlichen Steuersatz versteuert.

Hintergrund

Die steuerliche Behandlung der Betriebsaufgabe (Liquidation) einer Arztpraxis unterscheidet sich vom Praxisverkauf. Wesentliche Punkte:

  • Aufgabegewinn: Verkehrswert des Betriebsvermögens (Inventar zum Teilwert, Goodwill zum aktuellen Wert) minus Buchwert. Bei einer Praxis mit 100.000 Euro Inventar (Buchwert 20.000 Euro) und 150.000 Euro Goodwill entsteht ein Aufgabegewinn von ca. 230.000 Euro.
  • Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG: 45.000 Euro für Ärzte über 55 Jahre oder dauernd Berufsunfähige; einmalig im Leben nutzbar.
  • Ermäßigter Steuersatz (§ 34 EStG): Auf den nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Aufgabegewinn wird der halbe persönliche Steuersatz angewendet; deutliche Steuerersparnis.
  • Steuerberatungskosten: Planung und Erklärung der Betriebsaufgabe: 2.000 bis 5.000 Euro.
  • Vorab-Planung: Durch das Beachten von Sperrfristen und Reihenfolge der Aufgabehandlungen kann die Steuer weiter optimiert werden.

Wann gilt das nicht?

Praxisverkauf (entgeltliche Übertragung) und Betriebsaufgabe (Liquidation) haben unterschiedliche Steuersituationen; beim Verkauf gilt grundsätzlich ebenfalls § 16 EStG, aber mit anderen Bewertungsmaßstäben.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzte bei der Betriebsaufgabe, die steuerliche Planung mindestens 2 bis 3 Jahre vorher zu beginnen, um alle Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

Quellen

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