Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Ärzte verursacht Verteidigungskosten von 5.000 bis 50.000 Euro; bei einer Verurteilung können Geldstrafen von mehreren tausend Euro sowie ein temporäres Berufsverbot hinzukommen.

Ärzte können sich nach §§223 ff. StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung, nach §299a StGB wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen oder nach §§263/266 StGB wegen Betruges oder Untreue strafbar machen. Ein Strafverteidiger kostet nach RVG 200 bis 500 Euro/Stunde; bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren summiert sich das schnell auf 20.000 bis 50.000 Euro.

Hintergrund

Strafrechtliche Risiken für Ärzte entstehen in verschiedenen Bereichen der täglichen Praxis. Die wichtigsten Tatbestände und Kostenfolgen:

  • Fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB): Bei Behandlungsfehlern mit Patientenschaden; Verteidigungskosten 5.000 bis 20.000 Euro; Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre möglich.
  • Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§299a StGB): Annahme unzulässiger Vorteile von Pharmaunternehmen; seit 2016 strafbar; Freiheitsstrafe bis 3 Jahre; Strafverteidigung 10.000 bis 40.000 Euro.
  • Abrechnungsbetrug (§263 StGB): Falschabrechnung gegenüber KV oder PKV; Freiheitsstrafe bis 5 Jahre; KV-Regressforderungen zusätzlich 10.000 bis 100.000 Euro.
  • Gerichtskosten: Im Fall einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten; bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten, jedoch nicht automatisch die gesamten Verteidigungskosten.
  • Berufsrechtliche Folgen: Ein rechtskräftiges Strafurteil kann die Approbationsbehörde zur Überprüfung nach §5 BÄO veranlassen; im Extremfall droht der Approbationsentzug.

Strafrechtsschutzversicherungen für Ärzte übernehmen Verteidigungskosten bis zur vereinbarten Deckungssumme; ein Einschluss im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung ist empfehlenswert.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die sich konsequent an Abrechnungsregeln (EBM/GOÄ), die Transparenzvorschriften des FSA-Kodex und die Dokumentationspflichten halten, haben ein deutlich geringeres Strafverfolgungsrisiko. Strafrechtliche Ermittlungen ohne hinreichenden Tatverdacht werden in der Regel eingestellt (§170 Abs. 2 StPO).

Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz für Ärzte abzuschließen, damit Verteidigungskosten nicht zur persönlichen Belastung werden.

Quellen

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