Eine Teilanerkennung der Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der Versicherer eine BU-Quote unter 50 % anerkennt; die Leistungsprüfung und mögliche Anfechtung kostet Ärzte 1.000 bis 5.000 Euro für anwaltliche Beratung und Sachverständigengutachten.
BU-Versicherungen leisten erst ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % (§172 VVG). Wenn der Versicherer nur eine Teilberufsunfähigkeit von z. B. 30 % anerkennt, besteht kein Leistungsanspruch; Ärzte müssen dann ggf. eine Vollberufsunfähigkeit gerichtlich durchsetzen. Anwalts- und Gutachterkosten für die Leistungsprüfung: 1.500 bis 5.000 Euro.
Hintergrund
Die Teilanerkennung ist ein kritischer Moment im BU-Leistungsverfahren. Für Ärzte entstehen folgende Kosten und Handlungsoptionen:
- Anwaltliche Erstberatung: 150 bis 350 Euro/Stunde; Überprüfung des Ablehnungs- oder Teilanerkennungsschreibens des Versicherers.
- Medizinisches Gegengutachten: Wenn der Vertragsarzt des Versicherers nur 30 % BU attestiert, empfiehlt sich ein unabhängiges Gutachten; Kosten 1.000 bis 3.000 Euro.
- Widerspruchs- und Klageverfahren: Bei Klage auf volle BU-Leistung; Anwaltskosten nach RVG, bei Streitwert 100.000 Euro ca. 5.000 bis 10.000 Euro; Rechtsschutzversicherung deckt diese Kosten ab.
- BU-Leistung bei Teilanerkennung: Manche Tarife sehen eine anteilige Rentenleistung auch unter 50 % BU vor (sog. Staffelung); in klassischen BU-Verträgen ist das nicht vorgesehen.
- Nachprüfungsverfahren: Beim jährlichen Nachprüfungsverfahren kann der Versicherer die BU-Quote neu bewerten; Ärzte sollten den Gesundheitsstatus dokumentieren.
Bei Ärzten mit handspezifischer oder fachgebundener BU-Klausel (z. B. Chirurg, der nur noch 20 % seiner bisherigen Tätigkeit ausüben kann) kommt es häufig zu Streit über die genaue BU-Quote.
Wann gilt das nicht?
Enthält der BU-Tarif eine „abstrakte Verweisung", kann der Versicherer auf einen anderen (weniger qualifizierten) Beruf verweisen; hochwertige Arzttarife verzichten auf diese Klausel. Bei Dienstunfähigkeitsklauseln für Beamte gilt die Teilanerkennung nach anderen Kriterien als bei freiberuflichen Ärzten.
Ärzteversichert empfiehlt, den BU-Vertrag vor Abschluss auf konkrete Berufsgruppe, Nachprüfungsklausel und den Verzicht auf abstrakte Verweisung zu prüfen, um Teilanerkennungsstreitigkeiten im Leistungsfall zu minimieren.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Gesetze im Internet – §172 VVG
- Bundesärztekammer – Absicherung für Ärzte
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