Die Telematikinfrastruktur (TI) kostet Arztpraxen einmalig 400 bis 1.500 Euro für Connector und Kartenterminals sowie 60 bis 120 Euro monatliche Betriebskosten; die Kassenärztliche Vereinigung erstattet nach §291a SGB V Einrichtungspauschalen und laufende Betriebskostenzuschüsse.

Die TI-Anbindungspflicht für Vertragsarztpraxen gilt seit 2019 (§291a SGB V); seit 2022 gilt sie auch für die elektronische Patientenakte (ePA). Kassenärztliche Vereinigungen erstatten einmalig 900 bis 1.500 Euro Erstausstattungspauschale plus ca. 180 bis 360 Euro jährliche Betriebskostenpauschale je Connector; verbleibende Eigenkosten sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Hintergrund

Die Kosten der TI setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Connector (TI-Zugangsdienst): Anschaffungskosten 400 bis 900 Euro; Laufzeit ca. 5 Jahre; dann Austausch erforderlich. Manche Anbieter vermieten den Connector für 35 bis 60 Euro/Monat.
  • Kartenterminals (eHBA/SMC-B): 150 bis 350 Euro pro Terminal; Praxen mit mehreren Behandlungsräumen benötigen mehrere Geräte.
  • Betriebskosten TI-VPN: 20 bis 50 Euro/Monat für den Netzzugang; je nach Anbieter im Paket inklusive.
  • KV-Erstattung: Einmalige Erstausstattungspauschale je nach KV 900 bis 1.800 Euro; jährliche Betriebskostenpauschale 180 bis 360 Euro; Praxen ohne ausreichende Erstattung tragen Restkosten selbst.
  • KIM (Kommunikation im Medizinwesen): Pflichtmodul für eArztbriefe; Zusatzkosten 5 bis 15 Euro/Monat.
  • Wartung und IT-Support: 500 bis 2.000 Euro jährlich je nach Praxisgröße.

Praxen mit mehreren Ärzten oder MVZ kommen auf Gesamtkosten (nach KV-Erstattung) von 1.000 bis 4.000 Euro jährlich für TI-Betrieb und Support.

Wann gilt das nicht?

Privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung sind nicht zur TI-Anbindung verpflichtet; können sich aber freiwillig anschließen. Bei fehlender TI-Anbindung droht seit 2020 eine Honorarkürzung von 2,5 % der KV-Abrechnungssumme pro Quartal.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die laufenden TI-Kosten als Betriebsausgabe zu erfassen und die KV-Erstattungsansprüche vollständig geltend zu machen, da viele Praxen bisher nicht alle ihnen zustehenden Pauschalen abgerufen haben.

Quellen

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