Eine Telemedizin-Abrechnung in der GKV erbringt Ärzten 12 bis 25 Euro pro Videosprechstunde nach EBM; die Abrechnung gegenüber Privatpatienten erfolgt über GOÄ-Ziffern mit ähnlichen Beträgen; hinzu kommen einmalige Plattformkosten von 30 bis 150 Euro/Monat für zertifizierte Videodienstanbieter.

Die Videosprechstunde in der GKV wird über EBM-Ziffer 01439 (Videosprechstunde, ca. 12 bis 15 Euro) und fachspezifische Video-Zuschläge abgerechnet; seit 2022 ist die Zahl der abrechenbaren Videokonsultationen nicht mehr auf 20 % der Fälle begrenzt (§87 Abs. 2a SGB V). Für Privatpatienten können analoge GOÄ-Ziffern (z. B. 1, 3, 5 je nach Gesprächsdauer) abgerechnet werden.

Hintergrund

Für Ärzte, die Telemedizin in ihr Angebot integrieren, sind folgende Abrechnungsdetails relevant:

  • EBM 01439 (GKV-Videosprechstunde): Grundpauschale ca. 12 bis 15 Euro; fachspezifische Zuschläge (z. B. psychiatrische Videokonsultation) bis 25 Euro; abrechenbar mit KBV-zertifiziertem Videodienstanbieter.
  • GOÄ-Abrechnung (PKV): Beratungsleistungen Nrn. 1, 3 oder 5 je nach Zeitaufwand; 10 bis 70 Euro je Konsultation; Privatpatienten zahlen meist 2,3-fachen Satz.
  • Technische Anforderungen: Zertifizierter KBV-Videodienstanbieter (Anbieterliste unter kbv.de) erforderlich für GKV-Abrechnung; Plattformkosten 30 bis 150 Euro/Monat.
  • Erstbehandlungsverbot: Die Videosprechstunde darf grundsätzlich nicht zur Erstbehandlung neuer Patienten genutzt werden (§19 Abs. 4 BMV-Ä); bei bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnissen uneingeschränkt möglich.
  • Dokumentationspflicht: Einwilligung des Patienten, Gesprächsdauer und behandelte Diagnose müssen wie bei persönlichem Kontakt dokumentiert werden.

Eine Allgemeinarztpraxis mit 10 Videokonsultationen pro Woche erzielt ca. 500 bis 700 Euro Zusatzhonorar monatlich nach Abzug der Plattformkosten.

Wann gilt das nicht?

Rein telefonische Beratungen ohne Video werden nach EBM 01435 (Telefon-Konsultation, ca. 3 Euro) deutlich geringer vergütet. Ärzte ohne KBV-Zulassung oder reine Privatpraxen können keine EBM-Abrechnung vornehmen, sondern sind auf GOÄ und Selbstzahler angewiesen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Telemedizin-Abrechnung als Ergänzung zur Präsenzsprechstunde zu etablieren und dabei die Plattformkosten gegen das erzielte Zusatzhonorar aufzurechnen.

Quellen

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