Die Erstattung telemedizinischer Leistungen durch GKV und PKV erfolgt vollständig; für GKV-Patienten entstehen keine Zuzahlungen, und Ärzte erhalten nach EBM 12 bis 25 Euro pro Videokonsultation; PKV-Patienten zahlen nach GOÄ, was Ärzte direkt liquidieren.

GKV-versicherte Patienten erhalten Telemedizin-Leistungen (Videosprechstunde, telefonische Konsultation) ohne Zuzahlung; die Kassenärztliche Vereinigung vergütet den Arzt nach EBM (Ziffer 01439: ca. 12 bis 15 Euro) direkt. PKV-Versicherte werden nach GOÄ abgerechnet; die Erstattung durch die PKV hängt vom Tarif ab, ist aber bei Vollversicherung in der Regel vollständig (§192 VVG).

Hintergrund

Die Erstattungslandschaft für Telemedizin hat sich seit 2019 deutlich verbessert. Die wichtigsten Regelungen:

  • GKV-Erstattung: Videosprechstunde über zertifizierte Anbieter (§87 SGB V); kein Eigenanteil für Patienten; Arzthonorar aus dem EBM-Budget der KV.
  • PKV-Erstattung: Abhängig vom Tarif; Vollversicherte haben in der Regel Anspruch auf GOÄ-Erstattung für Videokonsultationen; Selbstbehalt-Tarife können die Erstattung mindern.
  • Keine Erstbehandlung: GKV-Versicherte dürfen nur von ihrem behandelnden Arzt per Video konsultiert werden; Erstbehandlungen sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§19 Abs. 4 BMV-Ä).
  • eArztbrief: Abrechnung über KIM-Dienst zusätzlich möglich; EBM-Ziffer 86900 (ca. 0,55 Euro je Brief) plus Einleseaufwand.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Vom BfArM zugelassene Apps (§139e SGB V) werden von GKV erstattet; Erstattungsbetrag je nach DiGA 100 bis 600 Euro/Jahr.

Verordnungen, Überweisungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können seit 2022 auch nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden; das steigert den praktischen Nutzen für Arzt und Patient deutlich.

Wann gilt das nicht?

Nicht alle Leistungen sind per Telemedizin erstattungsfähig; körperliche Untersuchungen oder diagnostische Eingriffe müssen in Präsenz erfolgen. Selektivvertragsärzte prüfen die Erstattung über ihre abweichenden Vertragsmodalitäten separat.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, telemedizinische Angebote gezielt für Folgebehandlungen und Beratungsleistungen einzusetzen, wo die Erstattung vollständig gesichert ist.

Quellen

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