Die Leichenschau und Ausstellung des Totenscheins ist für Ärzte nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer eine Pflichtaufgabe; die GOÄ-Vergütung beträgt nach GOÄ Nr. 100 ca. 51 Euro (einfacher Satz) bis 155 Euro (3,5-facher Satz); Fehler oder unterlassene Leichenschau können mit Bußgeldern bis 25.000 Euro bestraft werden.

Jeder approbierte Arzt ist nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer zur Leichenschau verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert wird. Die Abrechnung der Leichenschau erfolgt nach GOÄ Nr. 100 (einfache Leichenschau) mit 51,34 Euro (einfacher Satz) oder nach Nr. 101 bei schwierigen Umständen. Bei Kassenpatienten übernimmt die GKV die Kosten nicht; der Totenschein ist Privatleistung und muss direkt bei Angehörigen oder der Gemeinde liquidiert werden.

Hintergrund

Die Leichenschau ist eine rechtlich und haftungsrechtlich bedeutsame Tätigkeit für Ärzte. Die wichtigsten Aspekte:

  • Pflicht zur Leichenschau: Alle Bundesländer regeln die Leichenschaupflicht im Bestattungsgesetz; Verweigerung ohne Grund ist ordnungswidrig (Bußgeld 500 bis 25.000 Euro je nach Bundesland).
  • GOÄ-Abrechnung: Nr. 100 (einfache Leichenschau) 51,34 Euro einfacher Satz; mit 2,3-fachem Satz: 118,08 Euro; zzgl. Wegepauschale nach GOÄ §8 für Hausbesuch.
  • Totenschein-Formular: In jedem Bundesland unterschiedlich; teils digitalisiert; Fehler bei der Todesart-Klassifikation (natürlich/nicht natürlich) können strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
  • Meldepflicht bei nicht natürlichem Tod: Ärzte müssen bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod die Staatsanwaltschaft oder Polizei informieren (§159 StPO); Unterlassen kann als Strafvereitelung gewertet werden.
  • Haftungsrisiko bei Fehlern: Falsche Angaben auf dem Totenschein können berufsrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen; die Berufshaftpflicht deckt fahrlässige Fehler in der Regel ab.

Die meisten Ärztekammern bieten Fortbildungen zur Leichenschau an; Kosten ca. 50 bis 150 Euro pro Kurs.

Wann gilt das nicht?

In Krankenhäusern ist die Leichenschau Aufgabe des diensthabenden Arztes; in Pflegeheimen oder Hospizen gibt es oft hausinterne Regelungen. Rechtsmedizinische Leichenschauen werden von Pathologen oder Rechtsmedizinern übernommen; niedergelassene Ärzte müssen dann nicht tätig werden.

Ärzteversichert empfiehlt, die Leichenschau sorgfältig und dokumentiert durchzuführen, da fehlerhafte Totenscheine neben berufsrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben können.

Quellen

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