Bei behördlich angeordneter Quarantäne haben Ärzte nach § 56 Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung – angestellte Ärzte erhalten bis zu 67 Prozent des Nettolohns, selbstständige Praxisinhaber einen anteiligen Ersatz der entgangenen Betriebseinnahmen.
Hintergrund
Wird ein Arzt durch das Gesundheitsamt nach § 30 IfSG unter Quarantäne gestellt, weil er als Kontaktperson oder Verdachtsfall gilt, entsteht ein Anspruch nach § 56 IfSG. Für angestellte Ärzte zahlt der Arbeitgeber zunächst fort und erhält dann Erstattung vom Gesundheitsamt; für selbstständige Praxisinhaber wird der entgangene Gewinn anteilig erstattet. Die Entschädigung ist auf 67 Prozent des Einkommens, maximal jedoch auf den Nettobetrag des Beitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung (Richtwert 2025: max. 2.016 Euro monatlich) begrenzt. Für Praxisinhaber können die tatsächlichen Verluste durch entfallende Patienteneinnahmen weit höher liegen. Eine Praxisausfallversicherung kann den nicht gedeckten Differenzbetrag absichern und zahlt auch für Fixkosten wie Miete und Personalkosten.
Ärzteversichert empfiehlt selbstständigen Ärzten, die Kombination aus staatlicher Entschädigung und Praxisausfallversicherung zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Seit der COVID-19-Pandemie wurden die Entschädigungsansprüche für Geimpfte eingeschränkt: Wer eine Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Impfmöglichkeit hätte verhindern können, erhält ab dem 1. November 2021 keine Entschädigung mehr (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG). Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und deshalb in Quarantäne müssen, haben ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch.
Quellen
- BMG – § 56 IfSG: Entschädigung bei Quarantäne
- Bundesärztekammer – Ärzte und Infektionsschutz
- GDV – Betriebsausfallversicherung für Arztpraxen
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