Arzthonorare verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB – wer als Arzt Rechnungen nicht fristgerecht eintreibt, verliert seinen Zahlungsanspruch dauerhaft.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Behandlung stattfand; versäumen Ärzte diese Frist, können sie offene Honorarforderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzen – das kann bei hochpreisigen Privatpatienten erhebliche Einnahmeverluste bedeuten.

Hintergrund

Ärzte, die Privatpatienten nach GOÄ abrechnen, müssen ihre Honoraransprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen. Die Frist beginnt nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arzt Kenntnis vom Schuldner hatte – also spätestens am 31. Dezember des Behandlungsjahres. Eine Honorarforderung aus einer Behandlung im März 2023 verjährt demnach am 31. Dezember 2026. Durch Mahnungen, Klageerhebung oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids wird die Verjährung gehemmt. Praxisinhaber sollten daher ein strukturiertes Forderungsmanagement betreiben: automatisierte Mahnläufe nach 14, 30 und 60 Tagen; anschließend Übergabe an Inkasso oder Rechtsanwalt. Bei größeren Forderungen ab 1.000 Euro lohnt sich eine Vermögensschadenhaftpflicht, die auch Fehler im eigenen Forderungsmanagement abdeckt.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine gut strukturierte Praxissoftware mit Mahnautomatik Verjährungsschäden nahezu ausschließt.

Wann gilt das nicht?

Ansprüche gegen gesetzliche Krankenversicherungen (KV-Abrechnung via KBV) unterliegen anderen Fristen und Verfahren; dort greift die reguläre Verjährung nach BGB nicht in gleicher Weise, da die Abrechnung über die KV erfolgt. Kriminell vorgetäuschte Zahlungsunfähigkeit oder arglistige Täuschung kann die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern (§ 197 BGB).

Quellen

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