Die Vermietung von Praxisräumen bringt Ärzten als Immobilieneigentümer Mieteinnahmen von 15 bis 40 Euro pro Quadratmeter monatlich in Ballungsräumen – gleichzeitig entstehen steuerliche, versicherungsrechtliche und verwaltungstechnische Pflichten.

Wer als Arzt eine Praxisimmobilie besitzt und Teile davon an Kollegen oder andere Gesundheitsdienstleister vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; diese unterliegen der Einkommensteuer, eröffnen aber auch erhebliche Abschreibungsmöglichkeiten.

Hintergrund

Arztpraxen in guter Lage erzielen Mietpreise von 15 Euro/m² (ländliche Region) bis 40 Euro/m² (Innenstadtlage in München oder Hamburg). Bei einer Praxis von 200 m² bedeutet das Mieteinnahmen von 3.000 bis 8.000 Euro monatlich. Als Vermieter müssen Ärzte eine Gebäudehaftpflichtversicherung und ggf. eine Mietausfallversicherung abschließen (Jahresbeitrag ca. 200 bis 600 Euro). Steuerlich können Abschreibungen (2 % jährlich auf den Gebäudewert), Renovierungskosten und Verwaltungsaufwand geltend gemacht werden. Wichtig: Die Vermietung von Praxisräumen zu medizinischen Zwecken kann umsatzsteuerfrei sein (§ 4 Nr. 12 UStG), was eine umsatzsteuerliche Optimierung ermöglicht. Für Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ ist die interne Vermietung ein häufiges Modell zur Trennung von Praxis- und Immobilienvermögen.

Wann gilt das nicht?

Praxisräume, die der Arzt selbst nutzt (Eigennutzung), generieren keine Mieteinnahmen und sind steuerlich anders zu behandeln. Vermietung an nahestehende Personen unter Marktmiete kann steuerlich problematisch sein (verdeckte Schenkung).

Quellen

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