Eine Vermögensschadenhaftpflicht für Ärzte kostet je nach Tätigkeit und Deckungssumme zwischen 200 und 1.500 Euro jährlich – sie ist besonders für Ärzte mit Gutachter-, Beratungs- oder Leitungsfunktionen wichtig.
Hintergrund
Die klassische Berufshaftpflicht für Ärzte deckt Personen- und Sachschäden ab, die durch Behandlungsfehler entstehen. Vermögensschäden – also rein finanzielle Schäden ohne körperliche Verletzung – sind davon ausgenommen. Ärzte, die als Gutachter für Gerichte, Versicherungen oder Behörden tätig sind, als medizinische Berater für Unternehmen oder Fonds fungieren oder Leitungsfunktionen in Kliniken (z. B. Chefarzt, Ärztlicher Direktor) bekleiden, sind ohne Vermögensschadenhaftpflicht persönlich haftbar. Praxisbeispiel: Ein Arzt erstellt ein Gerichtsgutachten, das einen Fehler enthält – der Kläger verliert dadurch seinen Prozess und klagt nun auf Schadensersatz von 200.000 Euro. Ohne Vermögensschadenhaftpflicht trägt der Arzt diesen Schaden selbst. Deckungssummen beginnen bei 250.000 Euro (Beitrag ca. 300 Euro/Jahr) und können für leitende Krankenhausärzte auf 2 bis 5 Millionen Euro steigen.
Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Berufshaftpflicht Vermögensschadenrisiken einschließt oder eine separate Police nötig ist.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich kurative Tätigkeiten ohne Beratungs-, Gutachter- oder Leitungsfunktion ausüben, benötigen in der Regel keine separate Vermögensschadenhaftpflicht – ihre Berufshaftpflicht deckt alle relevanten Risiken ab. Angestellte Krankenhausärzte ohne Sonderaufgaben sind oft über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers mitversichert.
Quellen
- GDV – Vermögensschadenhaftpflicht: Leistungen und Verbreitung
- Bundesärztekammer – Haftung und Versicherung für Ärzte
- BaFin – Haftpflichtversicherungspflichten
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