Eine vertragsärztliche Ermächtigung – bei der ein Krankenhausarzt oder Hochschulambulanzen-Arzt zur ambulanten GKV-Versorgung zugelassen wird – erfordert eine angepasste Berufshaftpflicht, die typischerweise Mehrkosten von 300 bis 800 Euro pro Jahr verursacht.

Ermächtigte Ärzte behandeln ambulant GKV-Patienten außerhalb ihrer stationären Anstellung. Die Krankenhauspolice deckt diese Tätigkeit meist nicht ab – eine eigene oder ergänzende Berufshaftpflicht ist erforderlich.

Hintergrund

Eine Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten mit besonderer Expertise, an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Sie ist zeitlich befristet und umfangsgebunden. Versicherungsrechtlich entsteht eine Schutzlücke: Die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses gilt für stationäre und konsiliarische Tätigkeiten, nicht für die ermächtigte ambulante Tätigkeit. Der ermächtigte Arzt muss daher entweder eine Zusatzpolice abschließen oder seine bestehende Berufshaftpflicht um diesen Tätigkeitsbereich erweitern. Je nach Fachrichtung und Umfang der Ermächtigung kosten solche Erweiterungen 300 bis 800 Euro jährlich. Hochrisikofächer wie Gynäkologie oder Neurochirurgie liegen höher. Das Team von Ärzteversichert kennt die typischen Deckungslücken in diesem Bereich.

Wann gilt das nicht?

Hochschulambulanzen und Institutsambulanzen, die organisatorisch in die Krankenhausstruktur eingebunden sind, können unter die Krankenhausversicherung fallen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem erlischt das Versicherungserfordernis mit Ablauf der Ermächtigung.

Quellen

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