Eine Praxis-Apotheke oder ein Arzneimittellager innerhalb der Arztpraxis erfordert erweiterten Versicherungsschutz – Inventarversicherung für Medikamentenbestände und eine Haftpflicht-Erweiterung für die Arzneimittelabgabe kosten ab ca. 300 Euro jährlich zusätzlich.
Hintergrund
In Deutschland dürfen Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel direkt abgeben – etwa im Notfalldepot oder in dispensierberechtigten Praxen in unterversorgten Gebieten (§ 47 AMG). Für solche Bestände, die oft 5.000–20.000 Euro Wert haben, ist eine Erweiterung der Inhaltsversicherung sinnvoll: Sie deckt Verlust durch Einbruch, Feuer oder Kühlkettenunterbrechung. Kühlpflichtige Medikamente (Impfstoffe, Biologika) sollten über eine spezielle Verderbklausel abgesichert sein, die Kosten bei Stromausfall und dadurch entstandenem Verderb übernimmt – diese Klausel kostet ca. 100–150 Euro Aufpreis jährlich. Die Berufshaftpflicht sollte explizit Schäden durch Medikamentenabgabe einschließen. Ärzteversichert unterstützt bei der Überprüfung bestehender Policen auf diesen spezifischen Bedarf.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die keine Arzneimittel lagern oder abgeben, sondern nur für den unmittelbaren Praxisbedarf verwenden (Notfallmedikamente, Injektionslösungen), sind in der Regel durch die Standard-Inhaltsversicherung ausreichend abgedeckt.
Quellen
- Bundesärztekammer: Arzneimittelabgabe durch Ärzte
- GDV: Inhaltsversicherung für Gewerbebetriebe
- BMG: Arzneimittelgesetz Grundlagen
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