Wenn Ärzte eine Kooperation eingehen – als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Praxisgemeinschaft oder MVZ – entstehen gemeinsame Haftungsrisiken, die versicherungsrechtlich angepasst werden müssen. Die Mehrkosten liegen typischerweise bei 300 bis 1.500 Euro jährlich.

In einer BAG haften alle Partner gesamtschuldnerisch für Behandlungsfehler – die Berufshaftpflicht muss alle beteiligten Ärzte und die Kooperation als Einheit abdecken. Fehlender oder lückenhafter Versicherungsschutz kann im Schadensfall zur persönlichen Haftung führen.

Hintergrund

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) behandeln alle Partner gemeinsam Patienten und haften gemeinschaftlich. Eine Gruppenpolice, die alle Ärzte und die BAG als Rechtsperson abdeckt, kostet je nach Fachrichtung und Partneranzahl 3.000–15.000 Euro jährlich – gegenüber Einzelpolicen oft günstiger, aber mit höherem Abstimmungsbedarf. Bei einer Praxisgemeinschaft (gemeinsame Räume, getrennte Patienten) bleibt die Haftung grundsätzlich getrennt; dennoch empfiehlt sich eine gegenseitige Haftpflichtklausel. In MVZ-Strukturen trägt der MVZ-Träger die Betriebshaftpflicht; die angestellten Ärzte sind darüber abgedeckt, solange sie im Anstellungsrahmen handeln. Der Kooperationsvertrag selbst (Anwaltskosten ca. 1.500–3.000 Euro einmalig) sollte Versicherungspflichten klar regeln. Ärzteversichert berät bei der passgenauen Absicherung ärztlicher Kooperationsmodelle.

Wann gilt das nicht?

Reine Überweisungskooperationen ohne gemeinsame Patientenbehandlung begründen keine gemeinsame Haftung und erfordern keine Versicherungsanpassung.

Quellen

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