Im Scheidungsfall wird der während der Ehezeit aufgebaute Versorgungswerk-Anspruch im Versorgungsausgleich hälftig geteilt – der abgetretene Anteil mindert die spätere Ärzterente dauerhaft, je nach Ehedauer und Einkommen um mehrere hundert Euro monatlich.

Der Versorgungsausgleich ist bei Scheidung gesetzlich verpflichtend (§ 1 VersAusglG), sofern die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat. Beim ärztlichen Versorgungswerk werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften real geteilt – eine Halbteilung ist der Regelfall.

Hintergrund

Beispiel: Ein Arzt hat während einer 10-jährigen Ehe Versorgungswerk-Anwartschaften von 1.200 Euro monatlicher Rente aufgebaut. Im Versorgungsausgleich werden ca. 600 Euro (50 %) auf das Versorgungskonto des Ex-Partners übertragen. Die spätere Ärzterente sinkt damit dauerhaft um diesen Betrag. Bei einem Kapitalwert von 15–20-facher Jahresrente entspricht das einem Verlust von ca. 108.000–144.000 Euro. Kosten des gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens: ca. 500–2.000 Euro Gerichtskosten und Anwaltshonorar zusätzlich. Ehevertragliche Regelungen (Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs) sind möglich, müssen notariell beurkundet werden und kosten ca. 1.000–3.000 Euro. Eine frühzeitige Beratung lohnt sich. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten vor der Heirat eine Basisberatung zu Versorgungsausgleich und Ehevertrag.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Ehedauer unter 3 Jahren führt das Familiengericht keinen Versorgungsausgleich durch. Auch bei einer einvernehmlichen notariellen Vereinbarung der Eheleute kann der Ausgleich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Quellen

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