Versorgungswerk-Beiträge entsprechen 2026 typischerweise dem gesetzlichen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 % des Bruttoeinkommens, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (West: 7.450 Euro/Monat); angestellte Ärzte zahlen davon die Hälfte (9,3 %, max. ca. 693 Euro/Monat).

Ärzte sind von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen stattdessen in das berufsständische Versorgungswerk ihrer Ärztekammer ein. Der Beitrag ist steuerlich als Sonderausgabe absetzbar.

Hintergrund

Jede Landesärztekammer hat ein eigenes Versorgungswerk, das nach dem Äquivalenzprinzip Beiträge und Leistungen bemisst. Der Regelbeitrag orientiert sich am gesetzlichen Rentenbeitrag (2026: 18,6 % des Bruttogehalts, max. 7.450 Euro/Monat Bemessungsgrundlage West). Angestellte Ärzte zahlen den Arbeitnehmeranteil (9,3 %), der Arbeitgeber trägt die andere Hälfte. Niedergelassene Ärzte zahlen den vollen Beitrag, können aber in vielen Versorgungswerken einen Mindestbeitrag (ca. 50 % des Regelbeitrags) wählen. Freiwillige Mehreinzahlungen (bis zum 3-fachen Regelbeitrag) sind möglich und steuerlich attraktiv. Die gezahlten Beiträge gelten als Sonderausgaben nach § 10 EStG und sind bis zur Höchstgrenze (2026: 27.566 Euro für Ledige) steuerlich absetzbar. Ärzteversichert erklärt, wie Versorgungswerk und private Vorsorge optimal kombiniert werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die noch keine Kammermitgliedschaft haben (z. B. Berufsanfänger im ersten Job als PJ-Student), sind noch nicht beitragspflichtig. In manchen Bundesländern ist die Beitragspflicht erst ab Beginn der ärztlichen Tätigkeit ausgelöst.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →