Ein Versorgungswerk-Wechsel bei einem Bundeslandwechsel verursacht dem Arzt keine direkten Kosten – die bisherigen Anwartschaften bleiben beim alten Versorgungswerk bestehen oder werden auf das neue übertragen; im Rentenalter werden alle Anwartschaften separat oder gebündelt ausgezahlt.

Wer das Bundesland wechselt und ärztlich tätig bleibt, wird Pflichtmitglied im neuen Landesversorgungswerk. Anwartschaften aus dem alten Werk bleiben erhalten und werden im Rentenfall ausgezahlt – es entsteht kein Verlust, nur Verwaltungsaufwand.

Hintergrund

Deutschland hat 17 berufsständische Versorgungswerke für Ärzte (je eines pro Ärztekammer-Bezirk). Bei einem Bundeslandwechsel endet die Mitgliedschaft im alten Versorgungswerk automatisch, und der Arzt wird Pflichtmitglied im neuen. Die bestehenden Anwartschaften (eingezahlte Beiträge x Rentenpunkte) verbleiben entweder beim alten Versorgungswerk bis zur Rentenphase oder können nach Abschluss des Abkommenssystems übertragen werden. Zwischen vielen Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen (z. B. im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, ABV), die eine Übertragung erleichtern. Verwaltungsaufwand: Das Ausfüllen von Formularen dauert 1–2 Stunden; Kosten entstehen dabei nicht. Ärzteversichert hilft Ärzten bei der Koordination mehrerer Versorgungswerke im Rahmen der Ruhestandsplanung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die in einem Bundesland lediglich eine vorübergehende Vertretung übernehmen (unter 3 Monate), müssen nicht immer das Versorgungswerk wechseln – das hängt von der konkreten Regelung ab und ist beim zuständigen Versorgungswerk zu erfragen.

Quellen

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