Ein Vertretungsarzt muss für seine Tätigkeit versicherungsrechtlich korrekt abgesichert sein: Eine eigene Berufshaftpflicht, die die Vertretungstätigkeit einschließt, kostet je nach Fachrichtung ab ca. 1.200 Euro jährlich.

Wer als Vertretungsarzt tätig ist, haftet für eigene Behandlungsfehler persönlich. Die Berufshaftpflicht des vertretenen Arztes oder der Praxis deckt die Tätigkeit des Vertreters nur in wenigen Fällen automatisch mit ab – eine eigene Police ist daher fast immer erforderlich.

Hintergrund

Ein Vertretungsarzt – der z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung des niedergelassenen Arztes einspringt – agiert rechtlich als eigenständige Person und haftet für eigene Fehler. Die meisten Praxispolicen decken Vertreter nur als namentlich gemeldete Mitversicherte oder gar nicht ab. Der Vertretungsarzt sollte daher eine eigene Berufshaftpflicht haben, die auch Vertretungstätigkeiten einschließt. Für Allgemeinmedizin beginnen die Prämien bei ca. 1.200 Euro jährlich, für operative Fächer bei 3.000–5.000 Euro. Wichtig: Der Vertretungsarzt muss in der KV des jeweiligen Bezirks als Vertreter gemeldet sein (§ 32 Ärzte-ZV). Wer häufig vertreten wird, sollte außerdem die eigene Berufsunfähigkeitsversicherung aktiv halten – eine Erkrankung des Vertreters trifft auch ihn wirtschaftlich. Ärzteversichert kennt die Besonderheiten der Vertretungsarzt-Absicherung.

Wann gilt das nicht?

Wer als angestellter Vertreter im Rahmen eines kurzfristigen Arbeitsvertrags eingesetzt wird (z. B. über eine Vermittlungsagentur), ist ggf. über den Arbeitgeber bzw. die Praxis versichert. Das ist im Einzelfall zu klären.

Quellen

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