Eine Wahlleistungsvereinbarung verursacht keine separaten Verwaltungsgebühren, sondern ist Voraussetzung für die Abrechnung von Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, deren Honorare nach GOÄ typischerweise 500 bis mehrere Tausend Euro pro stationärem Aufenthalt betragen.

Die Wahlleistungsvereinbarung selbst ist kostenlos; sie berechtigt das Krankenhaus jedoch, Zusatzleistungen nach GOÄ in Rechnung zu stellen. Chefarzthonorar und Einbettzimmer kosten zusammen häufig 1.000 bis 3.000 Euro pro Aufenthalt.

Hintergrund

Die Wahlleistungsvereinbarung ist in § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geregelt. Sie muss schriftlich vor Beginn der Behandlung abgeschlossen werden; eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Die Abrechnung der ärztlichen Wahlleistungen erfolgt nach GOÄ, wobei Krankenhäuser einen Multiplikator von bis zu 3,5 anwenden dürfen. Typische Kosten: Chefarzthonorar für eine elektive Operation etwa 800 bis 2.500 Euro, Einbettzimmer je nach Haus 80 bis 200 Euro pro Nacht. Private Krankenversicherungen erstatten diese Kosten in der Regel vollständig, sofern tariflich vereinbart. Ärzteversichert hilft Medizinern dabei, den eigenen PKV-Tarif auf ausreichenden Wahlleistungsschutz zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Die Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie nicht vor der stationären Aufnahme unterzeichnet wurde oder wenn der behandelnde Arzt kein Liquidationsrecht besitzt. GKV-Versicherte ohne Zusatzversicherung tragen Wahlleistungskosten vollständig selbst; die gesetzliche Krankenkasse erstattet ausschließlich die allgemeinen Krankenhausleistungen. Bei ambulanten Operationen gelten abweichende Regelungen, da kein stationärer Aufenthalt vorliegt.

Quellen

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