Bei der GOZ-Abrechnung können Zahnärzte den 1- bis 3,5-fachen Steigerungsfaktor berechnen; der GOZ-Punktwert beträgt 0,0562337 Euro (seit 2012 unverändert), sodass komplexere Behandlungen schnell mehrere Tausend Euro kosten.
Der GOZ-Punktwert liegt seit 2012 bei 0,0562337 Euro. Mit dem 2,3-fachen Regelsatz entstehen für eine Kronenpräparation Honorare von 150 bis 500 Euro je Zahn; beim 3,5-fachen Satz entsprechend mehr.
Hintergrund
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gilt für die privatärztliche Abrechnung und regelt über 100 zahnärztliche Leistungen. Der Schwellenwert liegt beim 2,3-fachen; wird er überschritten, muss eine schriftliche Begründung erfolgen. Für die Abrechnung über private Verrechnungsstellen zahlen Zahnärzte ca. 2 bis 3 Prozent Abrechnungsgebühren. Eine vollkeramische Krone nach GOZ kostet im Regelfall (2,3-fach) etwa 200 bis 400 Euro rein für das Zahnarzthonorar; Labortechnik kommt hinzu. Die PKV erstattet in der Regel bis zum 3,5-fachen Satz. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, ihre Berufshaftpflicht auf aktuelle GOZ-Honorarhöhen anzupassen.
Wann gilt das nicht?
GKV-Versicherte, die nur gesetzliche Regelleistungen in Anspruch nehmen, werden nach BEMA abgerechnet, nicht nach GOZ. Zahnzusatzversicherungen erstatten GOZ-Leistungen je nach Tarif unterschiedlich hoch.
Quellen
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