Verstöße gegen das Zuweiserverbot können Ärzte mit Bußgeldern bis zu 150.000 Euro, berufsrechtlichen Maßnahmen und Strafverfolgung nach § 299a StGB kosten.

Unzulässige Zuweisungsvereinbarungen können zu Bußgeldern bis 150.000 Euro und strafrechtlichen Konsequenzen nach § 299a StGB führen. Der Verlust der Kassenzulassung ist ebenfalls möglich.

Hintergrund

Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB, in Kraft seit 2016) verbietet Ärzten die Annahme oder das Anbieten von Vorteilen für die Zuweisung von Patienten. Verboten sind u. a. Provisionen von Labors, Pharmaunternehmen oder Krankenhäusern für die bevorzugte Zuweisung. Erlaubt sind hingegen transparente Kooperationsverträge, die dem Patientenwohl dienen und zu marktgerechten Konditionen erfolgen. Bei Strafverfolgung drohen Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen; bei gewerbsmäßiger Begehung bis zu 5 Jahren. Ärzteversichert empfiehlt den Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung für Ärzte, die Kooperationen mit Kliniken oder anderen Leistungserbringern pflegen.

Wann gilt das nicht?

Zulässige Kooperationen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern, die ausschließlich dem Patientenwohl dienen und vertraglich transparent geregelt sind, fallen nicht unter das Verbot. Einweisungsvereinbarungen im Rahmen von MVZs oder Gemeinschaftspraxen sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls erlaubt.

Quellen

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