Ärzte aus EU-Ländern, die in Deutschland tätig werden, müssen eine anerkannte Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, sich krankenversichern und je nach Beschäftigungsform in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
EU-Ärzte in Deutschland benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung mit deutschen Mindestdeckungssummen (1 Mio. Euro je Schadensfall), eine Krankenversicherung und müssen ggf. Beiträge zur Rentenversicherung leisten.
Hintergrund
Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) ermöglicht die automatische Anerkennung von Arztdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten. Trotzdem müssen EU-Ärzte in Deutschland eine Approbation oder Berufserlaubnis beantragen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss dem deutschen Standard entsprechen; europäische Policen sind nur anerkannt, wenn sie deutsches Recht abdecken. Als angestellte Ärzte unterliegen sie der deutschen Sozialversicherungspflicht einschließlich Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ärzteversichert berät zugezogene EU-Ärzte bei der Anpassung ihrer Versicherungsverträge an deutsche Standards.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur vorübergehend (bis zu 16 Wochen im Jahr) in Deutschland tätig sind, können unter die Dienstleistungsfreiheit fallen und bleiben in ihrem Heimatland sozialversichert (A1-Bescheinigung).
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Deutsche Rentenversicherung
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