Ärzte aus Drittstaaten benötigen in Deutschland eine Approbation oder zeitlich befristete Berufserlaubnis, eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung von 1 Mio. Euro sowie einen gültigen Aufenthaltstitel.

Drittstaaten-Ärzte müssen Approbation oder Berufserlaubnis, Berufshaftpflicht (mind. 1 Mio. Euro je Schadensfall) und Krankenversicherung nachweisen. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel 6 bis 18 Monate.

Hintergrund

Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) regelt die Anforderungen an ausländische Mediziner. Für Drittstaaten-Ärzte prüft die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses. Kenntnisprüfungen oder Anpassungslehrgänge können erforderlich sein. Krankenversicherungspflicht besteht ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Die Berufshaftpflichtversicherung muss deutsches Recht abdecken. Ärzteversichert begleitet zugewanderte Ärzte bei der Einrichtung eines vollständigen deutschen Versicherungsschutzes.

Wann gilt das nicht?

In akuten Versorgungsengpässen können Berufserlaubnisse mit beschränktem Geltungsbereich erteilt werden; die Versicherungsanforderungen gelten dann entsprechend eingeschränkt.

Quellen

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