Ärzte im Ruhestand müssen gesetzliche und berufsständische Rentenleistungen, Versorgungsbezüge aus Krankenhausarbeit sowie Einkünfte aus Gutachter- oder Beratertätigkeit in der Steuererklärung angeben.
Im Ruhestand sind alle Rentenarten (gesetzlich, berufsständisch, privat) steuerpflichtig; der Besteuerungsanteil steigt je nach Renteneintrittsjahrgang. 2025 gilt für einen 2010 in Rente gegangenen Arzt ein Besteuerungsanteil von 80 Prozent.
Hintergrund
Berufsständische Versorgungswerke zahlen Altersrenten, die wie gesetzliche Renten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 EStG besteuert werden. Der Rentenanteil steigt für jeden neuen Rentenjahrgang; 2040 sollen Renten vollständig steuerpflichtig sein. Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschale von 102 Euro reduzieren die Steuerlast. Wer im Ruhestand noch Gutachten schreibt oder Vorträge hält, erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die separat anzugeben sind. Ärzteversichert empfiehlt, im Ruhestand auf eine private Rentenversicherung zu achten, die steueroptimiert aufgebaut wurde.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die unter dem Grundfreibetrag (2025: 11.784 Euro) bleiben, sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, es sei denn, sie haben Kapitalerträge oder andere steuerpflichtige Einkünfte.
Quellen
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