Ärzte im Ruhestand können grundsätzlich eine Praxis gründen, müssen jedoch prüfen, ob die Approbation noch gültig ist, welche Auswirkungen die Praxistätigkeit auf Rentenansprüche hat und welche Versicherungspflichten bestehen.

Im Ruhestand gegründete Arztpraxen erfordern eine gültige Approbation, eine Berufshaftpflichtversicherung und ggf. eine neue KV-Zulassung; Einkünfte aus der Praxis können Rentenbezüge aus dem Versorgungswerk reduzieren.

Hintergrund

Die Approbation ist grundsätzlich lebenslang gültig, kann aber bei gesundheitlichen Einschränkungen widerrufen werden. Für eine KV-Zulassung im Rentenalter gibt es altersbedingte Beschränkungen: Nach dem vollendeten 68. Lebensjahr ist eine Neuzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in der Regel ausgeschlossen. Eine privatärztliche Tätigkeit ohne KV-Zulassung ist hingegen altersunabhängig möglich. Ärzte müssen prüfen, ob Einkünfte aus der Praxistätigkeit Auswirkungen auf das berufsständische Versorgungswerk haben. Ärzteversichert empfiehlt, Versicherungsverträge vor Praxisgründung im Ruhestand zu aktualisieren.

Wann gilt das nicht?

Rein gutachterliche oder beratende Tätigkeiten ohne eigene Praxiszulassung sind versicherungsrechtlich anders zu bewerten als eine vollständige Praxisgründung.

Quellen

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