Ärzte in Teilzeit müssen ihr anteiliges Gehalt, etwaige Nebeneinkünfte aus Gutachtertätigkeit oder Honorararzttätigkeit sowie Werbungskosten für berufliche Fortbildungen vollständig in der Steuererklärung angeben.

Teilzeitärzte geben ihr Gehalt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an; Nebeneinkünfte ab 410 Euro jährlich sind separat als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu erfassen.

Hintergrund

Ärzte in Teilzeit mit einem zweiten Arbeitsverhältnis wechseln automatisch in Steuerklasse VI für das Zweitarbeitsverhältnis, sofern beide Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden. Werbungskosten wie Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fortbildungen sind auch bei Teilzeit in voller Höhe absetzbar; die Arbeitnehmerpauschale von 1.230 Euro (2025) gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Fahrtkosten zur Praxis oder Klinik können mit 0,30 Euro pro Kilometer (ab dem 21. km 0,38 Euro) angesetzt werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei Teilzeittätigkeit regelmäßig zu prüfen, ob Versicherungsbeiträge vollständig als Sonderausgaben absetzbar sind.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, deren Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag (2025: 11.784 Euro) bleibt, sind von der Steuerpflicht befreit.

Quellen

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