Ärzte, die in Teilzeit einer Klinik angestellt sind und gleichzeitig eine Praxis gründen möchten, müssen eine mögliche Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag beachten und beide Berufshaftpflichtversicherungen separat absichern.

Bei Praxisgründung neben Teilzeittätigkeit sind der Arbeitsvertrag auf Nebentätigkeitsverbote zu prüfen, zwei separate Berufshaftpflichten zu unterhalten und das Finanzamt über die selbstständige Tätigkeit zu informieren.

Hintergrund

Viele Tarifverträge für Krankenhausärzte (z. B. TV-Ärzte) erlauben Nebentätigkeiten, sofern sie der Arbeitgeber genehmigt und sie nicht zu einer Interessenkollision führen. Die KV-Zulassung für eine Teilzeitpraxis ist mit mindestens 10 Wochenstunden möglich. Zwei separate Berufshaftpflichten sind erforderlich: eine für die Kliniktätigkeit (oft über den Arbeitgeber abgedeckt) und eine für die eigene Praxis. Steuerrechtlich entstehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die getrennt zu erklären sind. Ärzteversichert berät zum Aufbau eines vollständigen Versicherungsschutzes für die Doppeltätigkeit.

Wann gilt das nicht?

Beamtete Ärzte benötigen für jede Nebentätigkeit eine ausdrückliche behördliche Genehmigung; die Anforderungen sind strenger als bei Tarifbeschäftigten.

Quellen

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