Ärzte mit Behinderung haben das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Versicherungsleistungen; Versicherer dürfen Risikozuschläge erheben, aber keine grundlose Ablehnung aussprechen, sofern die ärztliche Tätigkeit ausübbar ist.

Versicherer dürfen bei Behinderungen Risikozuschläge erheben; ein vollständiger Ausschluss aus der BU oder PKV ist nur bei konkreten Tätigkeitseinschränkungen zulässig. Das AGG schützt vor Diskriminierung.

Hintergrund

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung in Versicherungsverträgen aufgrund einer Behinderung, sofern die Behinderung kein sachlich gerechtfertigtes erhöhtes Risiko begründet. Ärzte mit körperlichen Behinderungen, die ihre Tätigkeit weiterhin ausüben können, haben grundsätzlich Anspruch auf BU-Versicherung, ggf. mit Zuschlägen. Der Schwerbehindertenausweis (GdB ab 50) bringt steuerliche Vorteile von bis zu 7.400 Euro Jahrespauschbetrag (GdB 100). Die PKV muss Menschen mit Behinderung in der Krankheitskostenvollversicherung aufnehmen, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen es vorschreiben. Ärzteversichert berät Ärzte mit Behinderung zu ihren Versicherungsrechten.

Wann gilt das nicht?

Bei schwerwiegenden Behinderungen, die eine Berufsausübung dauerhaft unmöglich machen, können Versicherer BU-Anträge ablehnen.

Quellen

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