Im letzten Jahr vor dem Ruhestand müssen Ärzte neben dem regulären Einkommen vor allem einen eventuellen Praxisveräußerungsgewinn, abschließende Entnahmen und Sonderzahlungen des Versorgungswerks in der Steuererklärung angeben.
Im Übergangsjahr zum Ruhestand sind Veräußerungsgewinne aus dem Praxisverkauf, Abfindungen und letzte Gehaltszahlungen vollständig anzugeben; der Freibetrag nach § 16 EStG beträgt bei erstmaligem Verkauf bis zu 45.000 Euro.
Hintergrund
Der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf wird als außerordentliche Einkünfte nach § 16 EStG besteuert; er profitiert vom Freibetrag (45.000 Euro für Personen über 55 Jahre) und dem halben Steuersatz. Im letzten aktiven Jahr entstehen oft hohe Einkünfte durch Nachzahlungen und Praxisentnahmen. Gleichzeitig enden abzugsfähige Betriebsausgaben; laufende Kosten bis zur Praxisübergabe sind noch absetzbar. Ärzteversichert empfiehlt, die Steuersituation im letzten Arbeitsjahr mit einem Steuerberater zu planen, um Progressionshärten zu minimieren.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die die Praxis nur verpachten statt zu verkaufen, erzielen weiterhin laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit und realisieren keinen Veräußerungsgewinn.
Quellen
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