Ärztinnen sollten ihre BU-Versicherung vor der ersten Schwangerschaft abschließen, da Schwangerschaftskomplikationen bei späterem Abschluss als Vorerkrankung gewertet werden können; seit dem EU-Unisex-Urteil von 2012 dürfen keine geschlechtsspezifischen Beiträge mehr erhoben werden.

Seit dem EU-Unisex-Urteil (ab 21.12.2012) sind Beitragsunterschiede nach Geschlecht verboten. Ärztinnen sollten BU und PKV möglichst früh und vor der ersten Schwangerschaft abschließen, um Risikoausschlüsse zu vermeiden.

Hintergrund

Das Europäische Gerichtshofs-Urteil C-236/09 (Test-Achats) verpflichtet Versicherer seit dem 21. Dezember 2012 zu Unisex-Tarifen. Zuvor wurden Ärztinnen in der BU häufig höher eingestuft, da psychische Erkrankungen als häufigere BU-Ursache bei Frauen galten. Schwangerschaft ist nach § 213 VVG keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung in der BU; jedoch können nach Komplikationen Risikoausschlüsse bei Neuabschluss entstehen. Im Mutterschutz und in der Elternzeit laufen BU-Beiträge weiter; Beitragsfreistellung ist teils möglich, mindert aber den Versicherungsschutz. Ärzteversichert berät Ärztinnen zu allen Phasen ihrer Berufslaufbahn.

Wann gilt das nicht?

Bei reinen Risikolebensversicherungen sind nach dem Urteil dennoch Beitragsunterschiede möglich, wenn wissenschaftlich fundierte geschlechtsspezifische Sterblichkeitsdaten vorliegen.

Quellen

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