Arbeitsmediziner benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung, die ihre spezifischen Tätigkeitsrisiken explizit abdeckt, sowie eine BU-Versicherung ohne Ausschluss des eigenen Berufsbildes.
Die Berufshaftpflicht für Arbeitsmediziner muss alle fachspezifischen Tätigkeiten abdecken; die Mindestdeckung beträgt 3 Mio. Euro je Schadensfall. Eine BU ohne abstrakte Verweisung sichert das Einkommen auch bei teilweiser Berufsunfähigkeit.
Hintergrund
Arbeitsmediziner haften für fehlerhafte Eignungsbeurteilungen, die zu Personenschäden führen können. Die Berufshaftpflicht muss arbeitsmedizinische Tätigkeiten gemäß ASiG abdecken. Selbstständige Arbeitsmediziner benötigen eine eigene Police; angestellte sind über den Arbeitgeber abgedeckt. BU-Risiken entstehen vor allem durch Burnout und Rückenleiden. Ärzteversichert berät Arbeitsmediziner zu fachspezifischen Versicherungslösungen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur gelegentlich fachfremde Tätigkeiten ausüben, können ggf. mit einer allgemeinen Arzt-Berufshaftpflicht auskommen, sofern diese keine spezifischen Ausschlüsse enthält.
Quellen
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