Assistenzärzte müssen ihr Gehalt nach Lohnsteuerbescheinigung angeben und können im Gegenzug Werbungskosten wie Fortbildungsgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und Berufskleidung geltend machen; die Arbeitnehmerpauschale beträgt 2025 pauschal 1.230 Euro.

Assistenzärzte geben ihr Gehalt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Werbungskosten über 1.230 Euro (z. B. Fortbildungskosten von 600 bis 2.000 Euro, Fahrtkosten) können die Steuerlast spürbar senken.

Hintergrund

Typische absetzbare Werbungskosten für Assistenzärzte sind: Fortbildungskursgebühren (500 bis 2.000 Euro), Fachliteratur (100 bis 500 Euro), Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 Euro je Km bis 20 Km, ab Km 21 0,38 Euro), Kosten für Berufsverbandsmitgliedschaften (50 bis 200 Euro) sowie anteilige Kosten für Telekommunikation bei Bereitschaftsdiensten. Wer einen eigenen Praxisvertretungsvertrag hat, kann auch anteilige Bürokosten ansetzen. BU-Beiträge sind nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben absetzbar. Ärzteversichert empfiehlt Assistenzärzten, schon früh eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um alle zulässigen Abzüge zu nutzen.

Wann gilt das nicht?

Stipendiaten oder Ärzte im Bundesfreiwilligendienst haben abweichende Einkunftsarten und Werbungskostenregelungen.

Quellen

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