Augenärzte, die sich niederlassen wollen, müssen zunächst prüfen, ob in der gewünschten Planungsregion freie Arztstellen laut Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügbar sind; ohne freie Stelle ist eine Neuzulassung nur über Sondertatbestände möglich.
Die Niederlassung der Augenärzte erfordert eine KV-Zulassung, eine Berufshaftpflicht mit Mindestdeckung von 3 Mio. Euro je Schadensfall sowie die Eintragung bei der zuständigen Ärztekammer. Bei gesperrter Planungsregion ist ein Praxiskauf oder die Teilzulassung ein möglicher Weg.
Hintergrund
Die Bedarfsplanung der KBV regelt für jede Fachrichtung, wie viele Ärzte je Planungsregion zugelassen werden dürfen. Bei einem Versorgungsgrad von mehr als 110 Prozent ist die Region gesperrt. Eine Neuzulassung ist dann nur bei Praxisübernahme, Jobsharing oder als Ermächtigter Arzt möglich. Die Berufshaftpflichtversicherung muss vor Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bestehen; Mindestdeckung ist 3 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensfall. Praxisgründungskosten liegen je nach Fachrichtung bei 100.000 bis 500.000 Euro. Ärzteversichert unterstützt Augenärzte bei der Auswahl passender Versicherungspakete für den Niederlassungsstart.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die rein privatärztlich tätig sein wollen, benötigen keine KV-Zulassung und sind nicht an die Bedarfsplanung gebunden.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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