Ärzte mit ausländischer Approbation, die in Deutschland anerkannt wurde, unterliegen denselben Versicherungspflichten wie inländisch ausgebildete Ärzte; die Anerkennung durch die Landesbehörde ist Voraussetzung für alle versicherungsrechtlichen Pflichten.

Nach erfolgter Approbationsanerkennung gelten für Ärzte mit ausländischer Ausbildung dieselben Versicherungspflichten wie für alle Ärzte in Deutschland: Berufshaftpflicht, Krankenversicherung und ggf. Rentenversicherung.

Hintergrund

Das Anerkennungsverfahren für ausländische Approbationen läuft über die zuständige Landesbehörde; bei EU-Abschlüssen gilt die automatische Anerkennung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie, bei Drittstaaten-Abschlüssen ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Sobald die Approbation oder Berufserlaubnis erteilt ist, beginnt die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor der ersten Behandlung. Die Mindestdeckungssumme beträgt 3 Mio. Euro je Schadensfall. Ärzteversichert begleitet Ärzte mit ausländischer Ausbildung beim Aufbau eines vollständigen Versicherungsschutzes.

Wann gilt das nicht?

Bei befristeten Berufserlaubnissen (z. B. für Notfallversorgung in unterversorgten Gebieten) können abweichende Regelungen gelten.

Quellen

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