Ärzte, die Rentenansprüche aus dem Ausland beziehen, müssen prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Rentenzahlungsland besteht, da dies die Steuerpflicht und ggf. den Krankenversicherungsstatus beeinflusst.

Auslandsrenten sind in Deutschland grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, sofern kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) die Besteuerung dem Zahlungsland zuweist. Krankenversicherungsbeiträge können auf Auslandsrenten zusätzlich anfallen.

Hintergrund

Deutschland hat mit über 90 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie regeln, welches Land das Besteuerungsrecht auf Rentenleistungen hat. Bei gesetzlichen Renten aus EU-Ländern greift die EU-Grundverordnung 883/2004. Auslandsrenten aus berufsständischen Versorgungswerken anderer Länder sind seltener und individuell zu prüfen. Bezieher von Auslandsrenten müssen diese in der deutschen Steuererklärung angeben; das Finanzamt prüft dann die DBA-Freistellung. Ärzteversichert empfiehlt eine steuerliche Beratung bei Rentenzahlungen aus mehr als einem Land.

Wann gilt das nicht?

Sehr kleine Auslandsrenten (unter ca. 500 Euro jährlich) fallen oft unter Freistellungsgrenzen und sind praktisch steuerlich irrelevant.

Quellen

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