Betriebsärzte benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung, die explizit arbeitsmedizinische Tätigkeiten einschließt; bei Anstellung trägt der Arbeitgeber die Hauptlast der Haftung, bei selbstständiger Tätigkeit haftet der Betriebsarzt persönlich.
Angestellte Betriebsärzte sind in der Regel über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers mitversichert; selbstständige Betriebsärzte benötigen eine eigene arbeitsmedizinische Berufshaftpflicht mit Mindestdeckung von 3 Mio. Euro.
Hintergrund
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten. Angestellte Betriebsärzte können sich auf die Haftungsfreistellung durch den Arbeitgeber berufen; selbstständige Betriebsärzte und externe Dienstleister haften selbst. Typische Haftungsrisiken sind fehlerhafte Eignungsuntersuchungen, mangelhafte Beratung zu Gesundheitsschutzmaßnahmen und Fehler bei Vorsorgeuntersuchungen. Die Berufshaftpflicht für Betriebsärzte deckt diese spezifischen Risiken ab. Ärzteversichert berät Betriebsärzte zu maßgeschneiderten Versicherungspaketen für ihre besondere Tätigkeit.
Wann gilt das nicht?
Betriebsärzte in öffentlich-rechtlichen Behörden (z. B. DGUV-Träger) haben abweichende Haftungsregelungen.
Quellen
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