Chefärzte müssen neben ihrem Grundgehalt die Liquidationseinnahmen aus der Privatliquidation als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) in der Steuererklärung angeben; diese können das Grundgehalt erheblich übersteigen.
Liquidationseinnahmen sind als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern; der Steuersatz liegt auf den Spitzeneinnahmen bei bis zu 45 Prozent. Betriebsausgaben wie Praxispersonal und Honorararzt-Verträge können gegengerechnet werden.
Hintergrund
Das Chefarztliquidationsrecht erlaubt leitenden Klinikärzten, Privatpatienten im eigenen Namen abzurechnen. Die Einnahmen fließen direkt an den Chefarzt und sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG zu versteuern. Abzugsfähige Betriebsausgaben umfassen Honorare für Assistenten, Abrechungsdienstleistungen (ca. 6 bis 8 Prozent der Rechnungssumme), Fortbildungskosten und Bürokosten. Chefarztpflichtigungen an das Krankenhaus (Abgaben von typisch 20 bis 40 Prozent der Nettoliquidation) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ärzteversichert berät Chefärzte zu Berufshaftpflicht und steueroptimierter Altersvorsorge.
Wann gilt das nicht?
Chefärzte ohne eigenes Liquidationsrecht (zunehmend bei Tarifverträgen) haben keine eigenständigen Liquidationseinnahmen und versteuern nur ihr Gehalt.
Quellen
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