Chefärzte, die neben ihrer Kliniktätigkeit eine eigene Praxis gründen, benötigen zwingend eine schriftliche Genehmigung des Klinikarbeitgebers für die Nebentätigkeit sowie eine separate Berufshaftpflichtversicherung für die Praxis.
Die Praxisgründung neben der Chefarztstelle erfordert Nebentätigkeitsgenehmigung, eine separate KV-Zulassung und eine eigene Berufshaftpflicht. Das Liquidationsrecht in der Klinik bleibt unberührt.
Hintergrund
Chefarztverträge enthalten typischerweise Nebentätigkeitsklauseln, die eine Genehmigung durch den Klinikträger erfordern. Eine eigene Praxis neben der Chefarztsstelle ist grundsätzlich möglich, aber Interessenkonflikte (Patientenwerbung, Nutzung von Klinikressourcen) müssen vermieden werden. Für die KV-Zulassung gelten die üblichen Bedarfsplanungsregeln; ein Jobsharing mit einem anderen Arzt kann eine Möglichkeit in gesperrten Regionen sein. Die Berufshaftpflicht für die Praxis ist separat von der Klinikdeckung abzuschließen. Ärzteversichert unterstützt Chefärzte beim Design eines optimalen Versicherungskonzepts für die Doppeltätigkeit.
Wann gilt das nicht?
Chefärzte, die die Klinik verlassen und vollständig in die eigene Praxis wechseln, benötigen keine Nebentätigkeitsgenehmigung mehr.
Quellen
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