Chirurgen müssen beim Praxisverkauf die Zulassung über ein Nachbesetzungsverfahren bei der KV übertragen, den Praxiswert durch einen Sachverständigen ermitteln lassen und die nachlaufende Berufshaftpflicht für Altfälle sicherstellen.
Beim Praxisverkauf ist das KV-Nachbesetzungsverfahren einzuleiten; der Kaufpreis setzt sich aus materiellem (Inventar) und immateriellem Wert (Goodwill) zusammen. Eine nachlaufende Haftpflichtdeckung für Behandlungsfehler aus der Vergangenheit ist essenziell.
Hintergrund
Das Nachbesetzungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung dauert in der Regel 3 bis 6 Monate. Der Zulassungsausschuss prüft die Eignung des Nachfolgers. Der Praxiswert wird nach der modifizierten Ertragswertmethode ermittelt; ein Gutachter kostet 2.000 bis 6.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn wird steuerlich begünstigt nach § 16 EStG behandelt (Freibetrag bis 45.000 Euro für Personen über 55 Jahre). Die Berufshaftpflicht für Behandlungsfehler aus der Zeit vor dem Verkauf muss mindestens 10 Jahre nachlaufen (Nachmeldefrist nach VVG). Ärzteversichert berät zu nachlaufenden Haftpflichtlösungen für ausscheidende Praxisinhaber.
Wann gilt das nicht?
Bei einer Praxisschließung ohne Nachfolger entfällt das Nachbesetzungsverfahren; die Berufshaftpflicht-Nachmeldefrist gilt dennoch.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →