Ärzte mit Einkünften aus mehreren Ländern müssen prüfen, welches der beteiligten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für ihre Einkünfte gilt, da DBAs die Steuerpflicht dem Tätigkeits- oder dem Wohnsitzland zuweisen.
DBAs verhindern, dass dasselbe Einkommen in zwei Staaten besteuert wird. Für Ärzte relevant sind vor allem Regelungen zu Arbeitseinkommen (Artikel 15 OECD-Musterabkommen), Renten (Artikel 18) und freiberuflichen Tätigkeiten (Artikel 14).
Hintergrund
Deutschland hat mit über 90 Ländern DBAs abgeschlossen. Bei Grenzgängern (z. B. Deutschland-Schweiz) gilt das jeweilige Grenzgängerabkommen mit Sonderregeln. Berufsständische Renten aus dem Ausland werden nach dem DBA meist im Wohnsitzland Deutschland besteuert, gesetzliche Renten hingegen je nach DBA im Quellenstaat. Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) unterliegen häufig einer Quellensteuer von 5 bis 15 Prozent, die auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Ärzteversichert empfiehlt internationalen Ärzten, eine steuerliche Fachberatung mit DBA-Expertise in Anspruch zu nehmen.
Wann gilt das nicht?
Ohne DBA (z. B. bei Einkünften aus bestimmten Steueroasen) droht tatsächliche Doppelbesteuerung; hier greifen nationale Anrechnungsvorschriften des deutschen EStG.
Quellen
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