Niedergelassene Fachärzte erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und geben Betriebseinnahmen sowie alle abzugsfähigen Betriebsausgaben in der Steuererklärung an; angestellte Fachärzte versteuern ihr Gehalt nach Lohnsteuerbescheinigung.

Niedergelassene Fachärzte geben EÜR-Einkünfte als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG an; angestellte Fachärzte geben Lohneinkünfte nach § 19 EStG an. Beide können Fortbildungskosten steuerlich geltend machen.

Hintergrund

Der durchschnittliche Jahresüberschuss eines niedergelassenen Facharztes liegt je nach Fachrichtung zwischen 150.000 und 350.000 Euro. Die EÜR ist bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro ausreichend; darüber ist eine Bilanz erforderlich. Wichtige Betriebsausgaben: Personalkosten (ca. 40 bis 50 Prozent der Einnahmen), Miete, Praxisausstattung, Fortbildungen, Versicherungsbeiträge. Berufshaftpflicht, BU-Versicherung und PKV-Beiträge sind je nach Verwendung als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe absetzbar. Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen jährlich mit einem Steuerberater zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte in MVZs (Medizinischen Versorgungszentren) als Angestellte versteuern ausschließlich ihr Gehalt; die Praxisergebnisse liegen beim MVZ-Träger.

Quellen

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