Grenzgänger-Ärzte, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen, können zwischen der schweizerischen KVG-Krankenversicherung und der deutschen GKV oder PKV wählen; die Berufshaftpflicht muss am Tätigkeitsland ausgerichtet sein.
Deutsch-Schweizer Grenzgänger-Ärzte haben ein Wahlrecht: Sie können sich von der obligatorischen KVG-Versicherung in der Schweiz befreien lassen und bleiben in Deutschland krankenversichert. Die Berufshaftpflicht muss Schweizer Recht abdecken.
Hintergrund
Das deutsch-schweizerische Grenzgängerabkommen ermöglicht deutschen Ärzten, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen, in Deutschland krankenversichert zu bleiben (Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn). Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV werden in der Schweiz abgezogen. Die Berufshaftpflicht muss explizit für die Tätigkeiten in der Schweiz gelten; deutsches Recht allein reicht nicht. Ärzteversichert berät Grenzgänger zu allen Versicherungsfragen im DACH-Raum.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in Deutschland wohnen und in Deutschland arbeiten, aber gelegentlich in der Schweiz Dienste ableisten, sind keine klassischen Grenzgänger; es gelten Entsendungsregeln.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
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