LGBTQ+-Ärzte sind bei Versicherungen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung geschützt; eine Transition kann jedoch kurzzeitig praktische Fragen bei bestehenden Verträgen aufwerfen.

Das AGG verbietet Diskriminierung in Versicherungsverträgen aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Identität. Ärzte, die eine Transition durchführen, sollten ihren Versicherer informieren und ggf. eine Vertragsanpassung beantragen.

Hintergrund

Seit dem Unisex-Urteil des EuGH (2012) sind Beitragsunterschiede nach Geschlecht in Neu-Verträgen verboten. Bei einer juristischen Änderung des Geschlechtseintrags (seit dem Selbstbestimmungsgesetz 2024 möglich) sind Versicherer über die Änderung zu informieren; bestehende Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. In der BU können Vorerkrankungen im Zusammenhang mit einer Transition bei Neuabschluss zu Risikozuschlägen führen, wenn sie die Berufsausübung beeinflussen. Ärzteversichert berät LGBTQ+-Ärzte diskret und professionell zu allen Versicherungsfragen.

Wann gilt das nicht?

Vorerkrankungen, die objektiv das Berufsunfähigkeitsrisiko erhöhen, können auch bei LGBTQ+-Ärzten zu sachlich gerechtfertigten Risikozuschlägen führen, sofern kein Bezug zur Identität besteht.

Quellen

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